Gebühren

Manchen Ausländerbehörden geht die Kontrolle der Bewegungen von Flüchtlingen mittels »Residenzpflicht« noch nicht weit genug. Sie erheben für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis Gebühren bis zu 10 Euro. Bei einem »Taschengeld« von monatlich 40 Euro kommt dies einer Verhinderung jeglicher Bewegungen gleich.
Die Gebührenpraxis unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und von Ausländerbehörde zu Ausländerbehörde. In manchen Bundesländern wie Brandenburg und Sachsen werden keine Gebühren erhoben, in anderen wie Thüringen flächendeckend1. Eine Reihe von Ausländerbehörden erhebt Gebühren nur für geduldete Flüchtlinge, die ein Einkommen aus Arbeit haben, andere Ausländerbehörden für alle Flüchtlinge.
Für die Erhebung von Gebühren für Asylbewerber/innen mit Aufenthaltsgestattung gibt es keine Rechtsgrundlage. Die »Aufenthaltsverordnung«, auf die sich manche Ausländerbehörden beziehen, gilt nur für das Aufenthaltsgesetz, also für geduldete Flüchtlinge, nicht für Asylbewerber/innen im laufenden Verfahren. Hier sind Gebühren eindeutig illegal. Klagen sind möglich und erfolgversprechend.
Aber auch Gebühren für geduldete Flüchtlinge, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, sind nicht rechtmäßig. Die »Aufenthaltsverordnung« schreibt eine Prüfung der Bedürftigkeit der Antragsteller/innen vor. In § 53 AufenthV heißt es:
(1) Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren […] befreit; sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
(2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.
Viele Ausländerbehörden kommen diesem »pflichtgemäßen Ermessen« nicht nach und erheben pauschal Gebühren »für private Reisen«. Auch diese Praxis ist illegal. Klagen sind erfolgversprechend, wie die von Komi E. gegen die Ausländerbehörde Halle/Saale.
Für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis gibt es keine Rechtsgrundlage. Meist stützen sich die Ausländerbehörden bei der Gebührenerhebung auf eine pauschale Formulierung in der »Aufenthaltsverordnung«. Hier steht, in einer Auflistung von 14 Behördenleistungen, für die bestimmte Gebühren erhoben werden, unter Punkt 9: »für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag – 10 Euro«. Nach einem Anwendungshinweis des sächsischen Innenminsteriums vom 14.12.2005 (AZ 24-1310/70) handelt es sich bei Verlassenserlaubnissen nicht um “Bescheinigungen”, die etwas Gegebenes bestätigen würden, sondern um einen konstitutiven Verwaltungsakt. Eine Begründung der Gebührenerhebung mit der Aufenthaltsverordnung ist daher nicht möglich. Noch weiter geht das Verwaltungsgericht Halle in seinem Urteil vom 26. Februar 2010 : Beantragt wird nicht eine Bescheinigung, sondern ein Verwaltungsakt. Bescheinigungen für Verlassenserlaubnisse sind vom Gesetz her nicht vorgesehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle wurde am 26. Oktober 2011 vom Oberverwaltungsgericht Magdeburg bestätigt. (AZ. 2 L 44/10)
Fazit: Alle Gebühren für Verlassenserlaubnisse sind nicht rechtmäßig. Klagen sind nicht nur möglich, sondern geradezu geboten.
1 Siehe die Zusammenstellung Umsetzung der ‘Residenzpflicht’ in Bund und Ländern
weiter mit ‘Wie finde ich spezialisierte Rechtsanwält/innen?’
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