Grundsatzurteile
Tagessatzhöhe soll 1 € nicht überschreiten
Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Beschluss vom 10.07.2008 (Az. 32 Ss 95/07) entschieden, dass der Tagessatz bei Straffälligkeit auf einen Mindestbetrag von 1,00 € festzusetzen ist, wenn der Beschuldigte lediglich über Sachleistungen und Gutscheine, nicht aber über Geld verfügt und auch nicht arbeiten darf, was bei Betroffenen, die im Bezug von AsylbLG-Leistungen sind, häufiger der Fall ist (vgl. § 1a AsylbLG).
Zunächst hatte der Beklagte eine Strafe mit einem Tagessatz von 5,00 € bekommen, jedoch hält das OLG Celle diese Höhe der Strafe auf Grund des geringen Einkommens nicht für zulässig. Zur Begründung führt das OLG aus, dass Gutscheine und Sachleistungen nicht kapitalisierbar sind und somit bei der Bezahlung der Geldstrafe nicht eingesetzt werden können. Unbeantwortet lässt das OLG die Frage, wie jemand eine (noch so niedrige) Geldstrafe zahlen können soll, wenn er über kein Geld verfügt und es sich auch nicht auf rechtmäßigem Weg beschaffen kann.
Urteil des OLG Celle (asyl.net-Rechtssprechungsdatenbank)
Verweigerung von Reiseerlaubnis darf nicht als Druckmittel eingesetzt werden
Im Dezember 2006 befasste sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit einer Beschwerde eines äthiopischen Flüchtlings, der mit einer Duldung seit mehr als zehn Jahren in Bayern gelebt, gearbeitet und in einer Wohnung gewohnt hatte. Die Ausländerbehörde warf ihm vor, er habe bei der Beschaffung von Reisedokumenten seine Mitwirkungspflichten verletzt, und erteilte ihm verschiedene Auflagen, so ein Arbeitsverbot, die Auflage, wieder in einem Lager leben zu müssen, und eine räumliche Beschränkung auf den Landkreis. Der Bayerische VGH sah in diesen Auflagen schikanöse Sanktionen, die dem Zweck des Gesetzes widersprechen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Residenzpflicht die Ausreisebereitschaft fördern könne. Auf dieses Urteil kann in vergleichbaren Fällen Bezug genommen werden.
Urteil des Bayerischen VGH (asyl.net-Rechtssprechungsdatenbank)
Residenzpflicht angeblich keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
Am 20. November 2007 fällte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Urteil im Prozess “Sunny Omwenyeke vs. Deutschland”. Das Urteil kommt in einem Zirkelschluss zum Ergebnis, dass die Residenzpflicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei, da diese Konvention Bewegungsfreiheit nur bei rechtmäßigem Aufenthalt garantiere, und rechtmäßig sei der Aufenthalt für Asylsuchende in Deutschland nur innerhalb des zugewiesenen Landkreises.
Residenzpflicht angeblich mit dem Grundgesetz vereinbar
Am 10. April 1997 kam das Bundesverfassungsgericht zum Urteil, die räumliche Beschränkung für Asylbewerber sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Die damit verbundenen Einschränkungen des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit seien zumutbar, da ja “unbillige Härten” bei richtiger Anwendung der Ausnahmemöglichkeiten vermieden würden.
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